Auch im Jahr 2026 gibt es wieder zahlreiche Änderungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Interessant wird für Unternehmen eine neue Mindestbesichtigungsquote ab 2026. Es treten auch neue Verschärfungen bei Gefahrstoffen, der Chemikalienregulierung (SVHC) und der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in Kraft.
Mindestbesichtigungsquote bei Betrieben
Das im Jahr 2021 in Kraft getretene Arbeitsschutzkontrollgesetz des Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Quote von 5 % für die Besichtigung von Unternehmen durch die Landesbehörden vereinbart. Bei einer Betriebsbesichtigung werden die Organisation und die Gefährdungsbeurteilung geprüft, sowie die Einhaltung der Vorgaben. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten werden mildere Prüfkriterien festgelegt, solange eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt.
Im Jahr 2022 gab es in Deutschland über 18.000 Betriebsbesichtigungen, bei denen eine Systmebewertung durchgeführt wurde. Mit der Anzahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Betriebe kann und der Anzahl der Betriebsbesichtigungen wurde eine Kontrolldichte für die einzelnen Bundesländer erstellt. Die höchtste Kontrolldichte hat Sachsen-Anhalt mit 31 Besichtigungen/1000 Betriebe, gefolgt von Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern mit etwa 14 – 15 Besichtigungen/1000 Betriebe. Den geringsten Anteil an Besichtigungen haben Baden-Württemberg und Bayern mit etwa 3 Besichtigungen/1000 Betriebe. [1]
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Die Kanditatenliste wurde um die Stoffe n-Hexan sowie 4,4′-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethyliden]diphenol und deren Salze erweitert. Dies hat eine strengere Überwachung in der Praxis zur Folge. Bereits ab einem Anteil von 0,1 Massenprozent müssen Lieferanten ihre Kunden darüber informieren. Verkauft ein Unternehmen SVHC Stoffe, muss eine Registrierung in der SCIP-Datenbank der ECHA der EU erfolgen. Außerdem sind extra Hinweise im Sicherheitsdatenblatt (SDB) notwendig. Für die genannten Kandidaten kann es in Zukunft strengere Zulassungspflichten geben bis hin zum Komplettverbot.
Als gutes unpolares Lösungsmittel wird n-Hexan in der Industrie oft zur Verarbeitung von Polymeren, Beschichtungen und zur Reinigung eingesetzt. Ein Problem ist die Neurotoxizität und Reproduktionstoxizität von n-Hexan. Ebenfalls für den Arbeitsschutz relevant ist den niedrigen Flammpunkt, was zu einer hohe Brand- und Explosionsgefahr führt. Bei dem kryptischen Namen 4,4′-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethyliden]diphenol und deren Salze handelt es sich um einen Verwandten des fluorierten Bisphenol (BPAF), welcher im weiteren Sinne auch als PFAS gilt. Es wird als Vernetzer und als Prozessierungshilfe in Kunststoffen eingesetzt, aber es besitzt reproduktionstoxische Eigenschaften. [2]
Verschärfung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)
Ab dem 1. Juli 2026 werden die Grenzwerte für Schwefeldioxid und Acrylaldehyd mit der TRGS 900 angepasst. Der AGW von Schwefeldioxid (SO2) wird von 2,7 mg/m³ auf 1,3 mg/m³ angepasst und der AGW von Acrylaldehyd (Acrolein) wird von 0,2 mg/m³ auf 0,05 mg/m³ gesenkt. Da Acrylaldehyd die Atemwege reizt, kann eine Anpassung von Absauganlagen oder Gaswarnanlagen, sowie die Nutzung von geschlossenen Systemen notwendig sein. [3]
Bei Blei werden die biologischen Grenzwerte (BGW) angepasst, sodass eine strengere Kontrolle der Bleikonzentration im Blut erfolgen muss. Es erfolgt eine Anpassung von 70 µg Pb/100 mL Blut auf 15 µg Pb/100 mL Blut und vor allem Frauen im gebährfähigen Alter sowie während der Schwangerschaft sollen besser geschützt werden. Eine Umsetzung der EU Richtlinie und Überarbeitung der TRGS 505 für Blei ist somit wahrscheinlich.
In der Richtlinie (EU) 2024/869 werden ebenfalls die Verwendung von Diisocyanate stärker reguliert. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Bauschaum, PU-Lacke, PU-Klebstoffe und Dichtstoffe verwenden. Festgelegt wird ein Grenzwert für die Gesamtexposition von 6 µg NCO/m³ und eine kurzfristige Exposition (STEL) von 12 µg NCO/m³. Dabei wird eine Übergangsfrist bis 2028 gewährt, jedoch sollte eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung bereits in 2026 geprüft werden. [4]
Die Staubentwicklung bei der Verarbeitung von Nickelverbindungen führt zu einer Verschärfung der Grenzwerte ab 2026 in der TRGS 561. Der tief lungengängige und besonders gefährliche alveolengängiger Staub (A-Staub) hat nun einen Grenzwert von 0,01 mg/m³ und die einatembare Fraktion (E-Staub) 0,05 mg/m³. Reines Nickelmetall hat einen A-Staub Grenzwert von nur 0,006 mg/m³ um eine krebserzeugende Wirkung zu verhindern. Gemessen wird dabei der Elementgehalt von Nickel in der Luft. [5]
Quellen:
[1] bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/zwischenbericht-kontrolldichte.pdf
[2] echa.europa.eu/-/echa-adds-two-hazardous-chemicals-to-the-candidate-list-1
[3] www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-900.pdf
[4] eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024L0869
[5] eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32022L0431
